Für die Einreise nach Italien aus allen Staaten der Welt gilt ab 01. Mai 2022 folgendes:
das digitale Einreiseformular muss nicht mehr für die Einreise nach Italien ausgefüllt werden
bis Dienstag, 31. Mai 2022 gilt:
3G-Nachweispflicht: Bei der Einreise ist das digitale Covid-Zertifikat (sog. Green Pass) oder eine gleichwertige Bescheinigung mitzuführen, aus der eine der folgenden Bedingungen hervorgeht:
- vollständig geimpft: 2 Impfdosen – 9 Monate Gültigkeit, 3 Impfdosen – unbegrenzte Gültigkeit
- genesen: nicht länger als 6 Monate von Covid-19 genesen
- getestet: PCR-Test 72 Stunden, Antigentest 48 Stunden
Die Bescheinigungen müssen in mindestens einer der folgenden Sprachen abgefasst sein: Italienisch, Englisch, Französisch, Spanisch oder Deutsch. Wurde die Bescheinigung nicht in einer der fünf angegebenen Sprachen ausgestellt, so ist dieser eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
Wenn die einreisende Person keine Bescheinigung vorweisen kann, aus der hervorgeht, dass sie vollständig geimpft, genesen oder getestet ist, bestehen nachfolgende Pflichten:
- Isolationspflicht: sich für einen Zeitraum von 5 Tagen einer Isolation zu unterziehen.
- Covid-19-Test: Durchführung eines Abstrichs (Molekular- oder Antigentest) nach Ablauf der 5-tägigen Quarantäne.
- Meldung Sanitätsbetrieb: Die Einreise ist beim lokalen Departement für Prävention des zuständigen Sanitätsbetriebes über dieses Formular zu melden.
Kinder unter 6 Jahren sind von der Pflicht, einen negativen Covid-19-Test vorzulegen, befreit.
Green-Pass-Pflicht:
Gäste benötigen in keinem Bereich der Gastronomie und Beherbergung mehr einen Green Pass. Der Green Pass entfällt ebenso für Feste, Veranstaltungen und Hochzeitsfeiern
Gastronomie:
für die Konsumation in den Außenbereichen sowie für Konsumationen in den Innenräumen wird kein Green Pass mehr benötigt
Beherbergungsbetriebe
Es entfällt auch die Verpflichtung zum Vorweisen des Green Pass für die Nutzung von Hallenschwimmbädern, Fitnessräumen und Wellnessanlagen.
Maskenpflicht
Es besteht keine Maskenpflicht mehr in den Innenräumen. Die Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes ist jedoch weiterhin in allen öffentlichen oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Innenräumen empfohlen. Es wird nunmehr an die Eigenverantwortung jedes Einzelnen appelliert, unter anderem in Situationen von Menschenansammlungen eine Maske zu tragen.
FFP2-Masken
Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin bis Mittwoch, 15. Juni 2022 im öffentlichen Nah- und Fernverkehr für öffentlich zugängliche Aufführungen (Theatern, Konzertsälen, Kinos, Unterhaltungs- und Livemusiklokalen und anderen ähnlichen Räumlichkeiten), sowie für Sportveranstaltungen und Wettkämpfe, die in geschlossenen Räumen stattfinden.